Benutzerspezifische Werkzeuge
Anmelden


Passwort vergessen?
Navigation
 
mainpicture

Escrow

Hinterlegungsvereinbarung, Hinterlegung von Software, notarielle Hinterlegung

Standardsoftware wird meist im Binär Code erworben, d.h. ein Unternehmen, das beispielsweise eine SAP Lösung kauft und einsetzt erhält nicht den Source - bzw. Quell Code. Derartige Systeme sind in der Regel unternehmenskritisch und würden daher z.B. im Falle einer Insolvenz des Anbieters eine existenzbedrohende Situation des anwendenden Unternehmens heraufbeschwören.

Aus der Erfahrung der letzten Jahre stellen immer mehr Unternehmen die Forderung nach der Hinterlegung des Programm Codes. Dafür kommt z.B. ein Notar in Frage, allerdings hat dieser weder die Möglichkeiten noch die notwendige Expertise.

Heute haben sich internationale Anbieter von Escrow Services etabliert, die als sog. Escrow Agenten diesen komplexen Vorgang standardisert und preiswert vornehmen. Beispielsweise wird nur in einem klar definierten Fall der Quell Code von der hinterlegenden Stelle an das anwendende Unternehmen ausgehändigt. Zu den Dienstleistungen eines derartigen Agenten zählt die regelmäßige Überprüfung der hinterlegten Programme auf Gültigkeit und Aktualität, die Nutzung von allgemein anerkannten Verträgen, so daß sowohl der Softwareentwickler als auch der Abnehmer auf ein etabliertes und in der Praxis erprobtes Regularium zurückgreifen können.

In der Praxis haben sich drei unterschiedliche Formen von Hinterlegungsvereinbarungen herausgebildet:

  1. Der Nutzer erhält den Source Code sowie bestimmte Materialien in einem versiegelten Behältnis. Nur in vorher festgelegten Herausgabefällen darf er sie für die erforderlichen Arbeiten an seiner Software nutzen. Es liegt auf der Hand, dass diese Variante der Hinterlegungsvereinbarung für den Lizenzgeber sehr risikoreich ist. Zwar kann anhand vertraglicher Regelungen, z.B. durch hohe Konventionalstrafen, einer unberechtigten Nutzung des Source Code vorgebeugt werden, doch verbleibt ein nicht zu unterschätzendes Restrisiko, dass das im Source Code verkörperte Know-how in fremde Hände gelangt.
  2. Als zweite Variante eines Escrow-Agreement hat sich die Hinterlegung des Source Codes bei einer unabhängigen Hinterlegungsstelle durch den Lizenzgeber durchgesetzt. Üblich ist ein solches Zweiparteienverhältnis, wenn der Lizenzgeber den Source Code hinterlegen will, noch bevor die Software an den Nutzer lizenziert wird.
  3. Alternativ dazu ist eine dreiseitige Hinterlegungsvereinbarung zwischen Nutzer, Lizenzgeber und einer unabhängigen Hinterlegungsstelle möglich. Dabei hinterlegt der Lizenzgeber den Source Code und entsprechende Materialien bei der Hinterlegungsstelle, welche diese nur im vorher festgelegten Herausgabefall an den Nutzer zu übergeben hat.
Anmelden


Passwort vergessen?