GoBS
Nachvollziehbarkeit, Ordnungsmäßigkeit
Grundsätze ordnungsgemäßer DV-geführter Buchführungssysteme
Nachvollziehbarkeit und Ordnungsmäßigkeit in der Buchhaltung.
Bei den GoBS (ähnlich den GDPdU - vgl. unser Glossar) - handelt es sich um Vorschriften mit bundesweiter Gesetzeskraft. Handels- und Steuerrecht fordern die Einhaltung der GoBS ein. Die GoBS schreiben bei elektronischer Buchführung die Dokumentation betroffener Geschäftsvorfälle und des Gesamt-Systems vor.
Der Außenprüfer (ein Dritter im Sinne eines Sachverständigen) soll sich schnell und ohne großes Nachfragen in Organisation und DV-Buchführung zurechtfinden können - eben ohne Einweisung und Hilfe.
Früher als die Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (GoBS) bezeichnet, sind Regeln für die rechtlich richtige Handhabung einer DV-Buchführung. Die GoBS betreffen die formal richtige und nachweisbare Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung. Diese muss Beleg-, Journal- und Kontenfunktion erfüllen. Alle gespeicherten Daten müssen jederzeit lesbar gemacht werden können. Für die Einhaltung der GoBS ist der Buchführungspflichtige verantwortlich. In den siebziger Jahren hatte eine Arbeitsgruppe von Betriebsprüfungsreferenten der obersten Finanzbehörden die Grundsätze erarbeitet und als Ergänzung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) herausgegeben. 1995 wurden die GoBS an die Struktur neuer Informationssysteme angepasst. Weitere Änderungen bzw. Konkretisierungen erfolgten wie beispielsweise 2001
