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Grenzüberschreitende (US) Datenfernverarbeitung deutscher Tochterunternehmen und Zweigstellen US-amerikanischer Banken

Nachdem die erforderliche Abstimmung mit der United States Securities and Exchange Commission (SEC), dem Board of Governors of the Federal Reserve System (FED) und dem Office of the Comptroller of the Currency (OCC) abgeschlossen ist, sind meine Bedenken gegen den Einsatz von U.S.-gestützten EDV-Anlagen im Rechnungswesen deutscher Tochterunternehmen und Zweigstellen US-amerikanischer Banken ab sofort gegenstandslos, sofern die EDV-Anlage in die Aufsicht durch die SEC, die FED oder den OCC einbezogen und mir dieser Sachverhalt durch die betreffende U.S.-amerikanische Behörde im Einzelfall schriftlich bestätigt worden ist.

Um Mißverständnisse auszuschließen, stelle ich klar:

  1. In den Genuß der Unbedenklichkeitserklärung kommen die deutschen Tochterun-ternehmen und die Zweigstellen U.S.-amerikanischer Banken, die durch die bestätigende SEC, die FED oder den OCC beaufsichtigt werden. 2. Die Unbedenklichkeitserklärung ist auf EDV-Fazilitäten beschränkt, die durch das U.S.-amerikanische Mutterunternehmen oder die U.S.-amerikanische Institutszentrale oder ein verbundenes Unternehmen geführt und als solche in die Aufsicht durch die bestätigende U.S.-amerikanische Behörde einbezogen und entsprechend bestätigt werden.

Dabei setze ich voraus, daß die Punkte 1 bis 10, 12, 15, 16 Abs. 1 und 2 meiner Verlautbarung - I 3 - 362 - 3/82 - vom 16. Oktober 1992 gewahrt werden. Die Punkte 11, 13, 16 Abs. 3 und 17 dieser Verlautbarung bleiben unberührt.

Ich bitte die betreffenden Kreditinstitute, die Vorabstimmung mit der für ihr U.S.-amerikanisches Mutterunternehmen bzw. ihre U.S.-amerikanische Institutszentrale zuständigen Aufsichtsbehörde selbst vorzunehmen und mir im Rahmen der informellen Prüfung der Verlagerung der EDV-Funktionen gemäß den Punkten 11, 13, 14 und 16 Abs. 3 den Namen sowie den Telefon- und Telefaxanschluß des zuständigen U.S.-amerikanischen Kontaktbeamten mitzuteilen. Eine besondere schriftliche Erklärung der U.S.-amerikanischen Behörde brauchen die Kreditinstitute nicht beizubringen. Ich werde mich an die zuständige U.S.-amerikanische Behörde selbst wenden und sie förmlich um die Bestätigung des vorgetragenen Sachverhalts ersuchen.

Ich bitte Sie, diese Verlautbarung den Ihnen angeschlossenen Kreditinstituten bekanntzugeben.

Berlin, den 24. November 1995

Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen I 3 - 362 3/94 / I 6 - 03.03.02.0

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