Interne Revision eines Kreditinstituts
Rundschreiben 1/2000
Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision der Kreditinstitute
An alle Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland
Inhaltsverzeichnis
- Anwendungsbereich
- Grundlagen
- Verantwortung der Geschäftsleitung
- Aufgaben der Internen Revision
- Grundsätze für die Interne Revision
- Prüfungsdurchführung
- Auslagerung der Aufgaben der Internen Revision auf externe Personen
- Konzernrevision
- Beurteilung der Internen Revision durch den Abschlußprüfer
1. Anwendungsbereich | ||
| 1 | Das vorliegende Rundschreiben tritt an die Stelle der "Anforderungen für die Ausgestaltung der Innenrevision" (Schreiben des Bundesaufsichtsamtes vom 28. Mai 1976 - I 4 - 3). Es enthält Regeln, die der Ausgestaltung und dem Ablauf der Internen Revision zugrunde zu legen sind. Sie müssen von allen Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach § 53 KWG beachtet werden; sie gelten auch für die Zweigstellen deutscher Kreditinstitute im Ausland. | |
| 2 | Die speziellen Regelungen zur Internen Revision in der Verlautbarung über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. März 1998 (Z 5 - E 100) und der Verlautbarung über Maßnahmen der Finanzdienstleistungsinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. Dezember 1997 (I 5 - E 102) sowie der Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes vom 23. Oktober 1995 über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute (I 4 - 42 - 3/86) bleiben von diesem Rundschreiben unberührt. | |
| 3 | Unbeschadet des § 25a KWG beansprucht dieses Rundschreiben derzeit keine Geltung gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten. Es wird aber erwartet, daß größere Finanzdienstleistungsinstitute unter Berücksichtigung ihrer Größe sowie des Umfangs und Risikogehaltes ihrer Geschäftstätigkeit über eine eigene Interne Revision verfügen, die den in diesem Rundschreiben niedergelegten Grundsätzen entspricht. | |
| 4 | Das Rundschreiben ist nicht auf Zweigniederlassungen von Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums anzuwenden. Jedoch haben die genannten Zweigniederlassungen gemäß § 1 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) die in Deutschland bestehenden Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und die hierzu ergangene Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes vom 30. März 1998 (Z 5 - E 100) einzuhalten. | |
| 5 | Das Recht der Aufsichtsbehörden der Länder, für die Ausgestaltung der Internen Revision der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute Regelungen zu treffen, sowie die bereits auf diesem Gebiet bestehenden weitergehenden Regelungen bei den einzelnen Institutsgruppen bleiben von den in diesem Rundschreiben aufgeführten Anforderungen unberührt. | |
2. Grundlagen | ||
| 6 | Jedes Kreditinstitut muß über eine funktionsfähige Interne Revision verfügen; dies gilt auch für solche Institute, die von Kreditinstituten gemäß § 18 Abs. 3 BSpKG als rechtlich unselbständige Abteilungen betrieben werden. § 25a Abs. 1 Nr. 2 KWG verlangt unter anderem, daß Kreditinstitute über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen. Bestandteil der internen Kontrollverfahren ("Internes Überwachungssystem") ist neben dem internen Kontrollsystem auch die Interne Revision. | |
| 7 | Die Notwendigkeit einer Internen Revision ergibt sich zum Teil ausdrücklich aus spezifischen gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise § 91 Abs. 2 AktG. Demzufolge ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Einrichtung eines Überwachungssystems verpflichtet, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden. | |
| 8 | Das interne Kontrollsystem umfaßt alle Formen von Überwachungsmaßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar in die zu überwachenden Arbeitsabläufe integriert sind (prozeßabhängige Überwachung). Diese werden von Personen oder Organisationseinheiten vorgenommen, die an den jeweiligen Arbeitsabläufen beteiligt sind und häufig für das Ergebnis der zu überwachenden Prozesse wie auch das Überwachungsergebnis selbst verantwortlich sind. | |
| 9 | Dieses Rundschreiben beschränkt sich auf Regelungen zur Internen Revision. Diese überwacht als unternehmensinterne Stelle im Auftrag der Geschäftsleitung die Betriebs- und Geschäftsabläufe innerhalb des Kreditinstituts, das Risikomanagement und -controlling sowie das interne Kontrollsystem (vgl. Abschnitt 4.). Diesen Aufgaben kann sie nur nachkommen, wenn sie von den zu prüfenden Bereichen und Arbeitsabläufen unabhängig ist (prozeßunabhängige Überwachung). Die Prüfungshandlungen der Internen Revision erfolgen daher durch Personen, die nicht in die betrieblichen Arbeitsabläufe des Kreditinstituts einbezogen sind und die für das Ergebnis der zu überwachenden Prozesse nicht verantwortlich sind. | |
3. Verantwortung der Geschäftsleitung | ||
| 10 | Die Interne Revision ist ein Instrument der gesamten Geschäftsleitung und ihr unmittelbar unterstellt und berichtspflichtig. Sie kann auch einem Mitglied der Geschäftsleitung, nach Möglichkeit dem Vorsitzenden, unterstellt sein. | |
| 11 | Die Verantwortung für die Einrichtung und die Funktionsfähigkeit der Internen Revision obliegt der gesamten Geschäftsleitung und kann nicht delegiert werden. Dies gilt auch dann, wenn den einzelnen Geschäftsleitern bestimmte Aufgabenbereiche innerhalb des Kreditinstituts unterstehen. | |
| 12 | Wesentliche Voraussetzung der Funktionsfähigkeit der Internen Revision ist eine schriftlich fixierte Ordnung des gesamten Betriebes. Diese ist unter der Verantwortung der Geschäftsleitung auszuarbeiten, zu genehmigen und in Kraft zu setzen. Sie umfaßt insbesondere eine nachvollziehbare und laufend zu aktualisierende Darstellung der Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich des Kompetenzgefüges. Sie muß der Internen Revision ermöglichen, ohne weiteres in die Sachprüfung einzutreten. | |
| 13 | Darüber hinaus ist die Geschäftsleitung verpflichtet, Rahmenbedingungen für die Interne Revision schriftlich zu fixieren, wobei insbesondere auf Ziele, Aufgaben, Verantwortung, organisatorische Einbindung, Befugnisse sowie auf Berichtspflichten der mit der Internen Revision betrauten Personen unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Tätigkeit der Internen Revision nach Abschnitt 5. einzugehen ist. Die Rahmenbedingungen sind periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. | |
| 14 | Die Geschäftsleitung hat das Aufsichtsorgan mindestens einmal jährlich schriftlich über die von der Internen Revision getroffenen wesentlichen Feststellungen zu unterrichten. Die aufgedeckten schwerwiegenden Mängel, die beschlossenen Maßnahmen zu deren Behebung sowie die Umsetzung der Maßnahmen sind dabei besonders hervorzuheben. Über besonders schwerwiegende Mängel ist das Aufsichtsorgan umgehend in Kenntnis zu setzen. | |
4. Aufgaben der Internen Revision | ||
| 15 | Die Prüfungstätigkeit der Internen Revision hat sich unter Berücksichtigung des Umfangs und des Risikogehaltes der Betriebs- bzw. Geschäftstätigkeit auf alle Betriebs- und Geschäftsabläufe des Kreditinstituts zu erstrecken. | |
| 16 | Die Interne Revision hat dabei insbesondere die Funktionsfähigkeit, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems, die Anwendung, Funktionsfähigkeit, Wirksamkeit und Angemessenheit der Risikomanagement- und -controllingsysteme, des Berichtswesens, des Informationssystems und des Finanz- und Rechnungswesens, die Einhaltung geltender gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie sonstiger Regelungen, die Wahrung betrieblicher Richtlinien, Ordnungen und Vorschriften sowie die Ordnungsmäßigkeit aller Betriebs- und Geschäftsabläufe und Regelungen und Vorkehrungen zum Schutz der Vermögensgegenstände zu prüfen und zu beurteilen. | |
| 17 | Die prozeßunabhängige Überwachung schließt nicht aus, daß die Interne Revision im Rahmen von im Einzelfall zu präzisierenden Vorgaben auch projektbegleitend tätig sein kann. Die Interne Revision hat dabei jeweils sicherzustellen, daß ihre Unabhängigkeit gewahrt bleibt und jegliche Interessenkonflikte vermieden werden. | |
| 18 | Zu den Aufgaben der Internen Revision gehören auch Sonderprüfungen. | |
5. Grundsätze für die Interne Revision | ||
| 19 | Die Tätigkeit der Internen Revision hat sich an den folgenden Grundsätzen zu orientieren, die in den schriftlichen Rahmenbedingungen zu fixieren sind. | |
a) Unabhängigkeit | ||
| 20 | Unbeschadet des Direktionsrechts der Geschäftsleitung zur Anordnung zusätzlicher Prüfungen hat die Interne Revision ihre Aufgaben selbständig und unabhängig wahrzunehmen. Insbesondere ist zu gewährleisten, daß sie bei der Berichterstattung und der Wertung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen unterworfen ist. | |
b) Funktionstrennung | ||
| 21 | Die in der Internen Revision beschäftigten Personen dürfen grundsätzlich nicht mit Aufgaben betraut werden, die nicht im Rahmen der Internen Revision liegen. Auf keinen Fall dürfen sie Aufgaben wahrnehmen, die mit der Prüfungstätigkeit nicht im Einklang stehen. Personen, die in anderen Abteilungen des Kreditinstituts beschäftigt sind, sollen grundsätzlich nicht mit Aufgaben der Internen Revision betraut werden. Das schließt jedoch nicht aus, daß in begründeten Einzelfällen andere Personen aufgrund ihres Spezialwissens zeitweise für die Interne Revision tätig werden. Soweit die Unabhängigkeit der Internen Revision gewährleistet ist, kann sie im Rahmen ihrer Aufgaben gegenüber der Geschäftsleitung oder anderen Organisationseinheiten des Kreditinstituts beratend tätig sein. | |
c) Vollständige Information | ||
| 22 | Das vollständige und uneingeschränkte Informationsrecht der Internen Revision ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Der Internen Revision sind insoweit unverzüglich die erforderlichen Informationen zu erteilen, alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Einblick in alle Betriebs- und Geschäftsabläufe des Kreditinstituts zu gewähren. Weisungen und Beschlüsse der Geschäftsleitung, die für die Interne Revision von unmittelbarer oder mittelbarer Bedeutung sein können, sind ihr bekanntzugeben. Daneben besteht eine Informationspflicht aller Organisationseinheiten an die Interne Revision, wenn in ihren Bereichen schwerwiegende Mängel zu erkennen oder bemerkenswerte Schäden aufgetreten sind oder ein konkreter Verdacht besteht. Über wesentliche Änderungen im Internen Kontrollsystem ist die Interne Revision rechtzeitig zu informieren. | |
d) Qualifikation der Mitarbeiter | ||
| 23 | Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, daß die quantitative und qualitative Personal- und Sachausstattung der Internen Revision Art und Umfang ihrer Aufgaben gerecht wird. Die Personal- und Sachausstattung hat sich insbesondere an der Betriebsorganisation, den Geschäftsfeldern, der geschäftlichen Entwicklung und der Risikostruktur des Kreditinstituts sowie an aufsichtsrechtlichen Vorgaben auszurichten. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die mit der Internen Revision betrauten Personen über eine jederzeit dem neuesten Stand der zu prüfenden Betriebs- und Geschäftsabläufe entsprechende Qualifikation verfügen. Die Risikostruktur der Prozesse muß ihnen vertraut sein. Sie müssen ein aktuelles revisionsspezifisches Wissen haben und über umfassende Kenntnisse der zu prüfenden Bereiche verfügen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Revisionstätigkeit zu ermöglichen. | |
6. Prüfungsdurchführung | ||
a) Prüfungsplanung | ||
| 24 | Die Tätigkeit der Internen Revision basiert auf einem umfassenden und jährlich fortzuschreibenden Prüfungsplan. Die Prüfungsplanung hat risikoorientiert zu erfolgen. Der Umfang der Geschäftstätigkeit und die Institutsgröße sind dabei zu berücksichtigen. Alle Betriebs- und Geschäftsabläufe sowie die ausgelagerten Bereiche des Kreditinstituts sind in angemessener Zeit, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren, zu prüfen. Wenn besondere Risiken bestehen, ist zumindest jährlich zu prüfen. Der Prüfungsturnus ist im Prüfungsplan festzuhalten. Die Prüfungsplanung ist von der Geschäftsleitung zu genehmigen und ausreichend zu dokumentieren. Wesentliche Anpassungen der Prüfungsplanung sind von der Geschäftsleitung zu genehmigen. | |
| 25 | Die Prüfungsplanung, -methoden und -qualität sind kontinuierlich zu überprüfen und weiterzuentwickeln. | |
b) Sonderprüfungen | ||
| 26 | Es muß sichergestellt sein, daß kurzfristig notwendige außerplanmäßige Sonderprüfungen anläßlich deutlich gewordener Mängel oder bestimmter Informationsbedürfnisse jederzeit durchgeführt werden können. | |
c) Umfang der Prüfungspflicht | ||
| 27 | Zur Erfüllung der Aufgaben der Internen Revision sollen sich ihre Prüfungshandlungen im Sinne einer risikoorientierten Prüfung auf die Aufbau- und Ablauforganisation, das Risikomanagement und -controlling sowie auf das interne Kontrollsystem aller Betriebs- und Geschäftsabläufe des Kreditinstituts erstrecken, auch soweit diese auf andere Unternehmen ausgelagert sind, einschließlich solcher Dienstleistungsunternehmen, die von einer Gruppe von Instituten zu dem Zweck eingerichtet wurden, Dienstleistungen ausschließlich für die an ihnen beteiligten Institute zu erbringen (sogenannte Mehrmandantendienstleister). | |
| 28 | Art, Umfang, Häufigkeit und Methoden der Prüfung müssen gewährleisten, daß die Prüfungsergebnisse über den Grad der Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit innerhalb des jeweiligen Prüfungsgebiets Aufschluß geben. | |
| 29 | Im Fall der Auslagerung von Funktionen auf andere Unternehmen oder Mehrmandantendienstleister hat sich die Interne Revision des auslagernden Instituts von der Funktionsfähigkeit der Internen Revision des Dienstleisters regelmäßig zu überzeugen. Deren Revisionsberichte sind an die Interne Revision des auslagernden Instituts weiterzuleiten. Bei Mehrmandantendienstleistern kann die Interne Revision durch eines oder mehrere der auslagernden Institute oder durch die Interne Revision des Dienstleisters selbst jeweils im Auftrag der auslagernden Institute wahrgenommen werden. Die Ergebnisse der Revisionen sind jeweils allen angeschlossenen Instituten, insbesondere zur Kontrolle festgestellter Mängel, mitzuteilen. | |
d) Arbeitsunterlagen | ||
| 30 | Jede Prüfung ist durch Arbeitsunterlagen zu dokumentieren. Aus ihnen müssen die durchgeführten Arbeiten sowie die festgestellten Mängel und Schlußfolgerungen für Dritte nachvollziehbar sein. | |
e) Berichtspflicht | ||
| 31 | Über jede Prüfung muß von der Internen Revision zeitnah ein schriftlicher Bericht angefertigt und grundsätzlich den zuständigen Mitgliedern der Geschäftsleitung vorgelegt werden. Die in den Berichten aufgeführten Beanstandungen und Empfehlungen sind von dem für den geprüften Bereich Zuständigen mit einer Stellungnahme zu versehen. Bei schwerwiegenden Mängeln muß der Bericht unverzüglich allen Mitgliedern der Geschäftsleitung vorgelegt werden. | |
| 32 | Der Revisionsbericht muß insbesondere eine Darstellung des Prüfungsgegenstandes und der Prüfungsfeststellungen enthalten; wesentliche Mängel sind besonders herauszustellen. Dabei sind die Prüfungsergebnisse zu beurteilen; gegebenenfalls sind Empfehlungen für zweckentsprechende Änderungen abzugeben. Gefahren und Risiken für das Institut sind besonders darzustellen und unverzüglich mitzuteilen. | |
| 33 | Die Interne Revision hat jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres einen Gesamtbericht über sämtliche von ihr im Laufe des Geschäftsjahres durchgeführten Prüfungen zu verfassen und allen Mitgliedern der Geschäftsleitung vorzulegen. Der Gesamtbericht muß darlegen, ob und inwieweit die Vorgaben des Prüfungsplans eingehalten wurden. Über die wesentlichen Mängel, die empfohlenen Maßnahmen zu ihrer Behebung und über die erfolgte Umsetzung dieser Maßnahmen ist zu berichten. | |
| 34 | Ergeben sich im Rahmen der Prüfungen schwerwiegende Feststellungen gegen Mitglieder der Geschäftsleitung, so ist der gesamten Geschäftsleitung unverzüglich schriftlich Bericht zu erstatten. Diese hat unverzüglich den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans schriftlich zu informieren. Kommt die Geschäftsleitung ihrer Berichtspflicht nicht nach oder beschließt sie keine sachgerechten Maßnahmen, so hat die Interne Revision den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans schriftlich zu unterrichten. | |
| 35 | Die Berichte sind auf Anforderung den Abschlußprüfern, vom Bundesaufsichtsamt beauftragten Prüfern, dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, der Deutschen Bundesbank oder dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zur Verfügung zu stellen; die öffentlichen Stellen sind bei Berichten nach Randnummer 34 durch die Geschäftsleitung ebenfalls umgehend zu informieren. | |
f) Reaktion auf festgestellte Mängel | ||
| 36 | Die Interne Revision hat die zügige Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel und die Umsetzung von Empfehlungen in geeigneter Form zu überwachen und aktenkundig zu machen; gegebenenfalls ist hierzu eine Nachschauprüfung anzusetzen. Die dafür zu beachtende Vorgehensweise ist in den Rahmenbedingungen zu beschreiben. | |
| 37 | Werden die wesentlichen Mängel in einem bestimmten Bereich nicht in einer angemessenen Zeit beseitigt, so hat der Leiter der Internen Revision darüber zunächst den für das betreffende Sachgebiet zuständigen Geschäftsleiter schriftlich zu informieren. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht, so ist die gesamte Geschäftsleitung spätestens im Rahmen des nächsten Gesamtberichts schriftlich über die noch nicht beseitigten Mängel bzw. noch nicht umgesetzten Empfehlungen zu unterrichten. | |
g) Aufbewahrung der Revisionsunterlagen | ||
| 38 | Revisionsberichte und Arbeitsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. | |
7. Auslagerung der Aufgaben der Internen Revision auf externe Personen (Outsourcing) | ||
| 39 | Die Aufgaben der Internen Revision sind im Regelfall von unternehmensinternen Personen wahrzunehmen. Eine Übertragung auf externe Personen kommt für einzelne Bereiche, soweit dies unter Risikoaspekten vertretbar ist, in Betracht. Bei kleinen Kreditinstituten, bei denen aus Gründen der Betriebsgröße die Einrichtung einer Revisionsstelle unverhältnismäßig ist, können die Aufgaben der Internen Revision ausnahmsweise von einem Geschäftsleiter erfüllt oder vollständig oder teilweise auf Gemeinschaftseinrichtungen oder außenstehende externe Prüfer übertragen werden, wenn die betreffenden Personen nicht gleichzeitig als Abschlußprüfer tätig sind. Das gilt auch für Neugründungen während der ersten zwei Geschäftsjahre, wenn der Geschäftsplan einen geringen Geschäftsumfang und eine behutsame Geschäftsausweitung erkennen läßt. | |
| 40 | Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Auslagerung der Tätigkeit der Internen Revision auf externe Personen oder Unternehmen ist zu gewährleisten, daß die Ordnungsmäßigkeit und Funktionsfähigkeit der Internen Revision und die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeit der Geschäftsleitung sowie die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten des Bundesaufsichtsamtes nicht beeinträchtigt werden; dies gilt auch für die Prüfungsmöglichkeiten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel. Dazu ist es erforderlich, daß die Geschäftsleitung des auslagernden Kreditinstituts durch eine schriftliche vertragliche Fixierung über ein effektives, unmittelbares Weisungsrecht gegenüber dem externen Prüfer verfügt. Die Verantwortung für eine funktionsfähige Interne Revision verbleibt insgesamt bei der Geschäftsleitung des auslagernden Instituts. | |
| 41 | Tätigkeiten der Internen Revision sind auf externe Personen oder Unternehmen nur auf der Grundlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages, der die Umsetzung dieses Rundschreibens gewährleistet, zu übertragen. Die Ausführungen der Abschnitte 5. und 6. dieses Rundschreibens sind entsprechend anzuwenden. Es ist sicherzustellen, daß die Person des externen Prüfers von dem Abschlußprüfer des Kreditinstituts unabhängig ist und über ausreichenden Sachverstand und technische Fachkenntnisse sowie über genügend Kapazitäten verfügt, um eine ordnungsgemäße Revisionstätigkeit zu gewährleisten. Die Person des externen Prüfers darf nicht gleichzeitig die Jahresabschlußprüfung durchführen oder dafür in anderer Weise verantwortlich sein. Überdies darf die Ausübung der Abschlußprüfung und der Internen Revision nur vorübergehend durch Personen erfolgen, die demselben Unternehmen angehören, und nur soweit dies mit handelsrechtlichen und berufsständischen Vorschriften vereinbar ist. | |
| 42 | Die Geschäftsleitung hat im Falle einer vollständigen Auslagerung entweder einen Geschäftsleiter zu benennen oder eine unternehmensinterne Person mit ausreichenden Fachkenntnissen und der erforderlichen Unabhängigkeit zu bestellen (Revisionsbeauftragter), um eine ordnungsgemäße Durchführung der Internen Revision zu gewährleisten. Der Revisionsbeauftragte erstellt zusammen mit der Person des externen Prüfers den Prüfungsplan nach Abschnitt 6. a), der von der Geschäftsleitung zu genehmigen ist, und er oder beide gemeinsam verfassen mindestens einmal jährlich einen Gesamtbericht nach Maßgabe des Abschnitts 6. e). Der Revisionsbeauftragte prüft zudem nach Maßgabe des Abschnitts 6. f), ob die Empfehlungen tatsächlich umgesetzt werden. | |
8. Konzernrevision | ||
| 43 | Wenn eine Konzernrevision existiert, kann sie ergänzend zur Internen Revision des Tochterunternehmens tätig werden. Bei kleinen Tochterunternehmen kann die Tätigkeit der Internen Revision vollständig auf die Konzernrevision des Mutterunternehmens ausgelagert werden, wenn sich der Sitz der Konzernmutter im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes befindet. Die Konzernrevision ist der Geschäftsleitung des Mutterunternehmens zu unterstellen. Die Konzernrevision kann mit Aufgaben der Internen Revision nur auf der Grundlage einer Auslagerung, entsprechend den Anforderungen nach Maßgabe des Abschnitts 7., betraut werden. | |
| 44 | Die Interne Revision des Tochterunternehmens muß grundsätzlich alle Betriebs- und Geschäftsabläufe des Kreditinstitutes, die einem besonderen Risiko unterliegen, selbst prüfen. In begründeten Einzelfällen können die Betriebs- und Geschäftsabläufe des Tochterunternehmens, für deren Prüfung ein spezielles Fachwissen erforderlich ist, von der Konzernrevision oder von der Konzernrevision gemeinsam mit der Internen Revision des Tochterunternehmens geprüft werden. Die Regelungen zu Abschnitt 7. gelten entsprechend. Die Verantwortung für eine funktionsfähige Interne Revision verbleibt insgesamt bei der Geschäftsleitung des Tochterunternehmens. | |
| 45 | Soweit Aufgaben der Internen Revision durch die Konzernrevision wahrgenommen werden, sind die im Abschnitt 5. genannten Grundsätze uneingeschränkt zu beachten. | |
| 46 | Die Ausführungen des Abschnitts 6. gelten entsprechend. Insbesondere muß sichergestellt sein, daß die Konzernrevision kurzfristig notwendige, außerplanmäßige Sonderprüfungen beim Tochterunternehmen durchführen kann. Es ist zu gewährleisten, daß für die von der Konzernrevision zu prüfenden Betriebs- und Geschäftsabläufe des Tochterunternehmens der in Abschnitt 6. a) dieses Rundschreibens festgelegte Turnus eingehalten wird. Die Prüfungsberichte der Konzernrevision sind nach Maßgabe des Abschnitts 6. e) den Mitgliedern der Geschäftsleitung des Tochterunternehmens zuzuleiten. Die Grundsätze für die Reaktion auf festgestellte Mängel (Abschnitt 6. f) gelten uneingeschränkt. | |
9. Beurteilung der Internen Revision durch den Abschlußprüfer | ||
| 47 | Der Abschlußprüfer hat unbeschadet des § 74 Abs. 1 Nr. 5 des 6. Abschnitts der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) im Prüfungsbericht darzulegen und zu beurteilen, ob die Ausgestaltung der Internen Revision und deren Einbindung in das interne Überwachungssystem des zu prüfenden Instituts den vorstehenden Anforderungen genügen. Er hat darüber hinaus wesentliche Mängel und schwerwiegende Feststellungen, die die Interne Revision aufgezeigt hat, und die beschlossenen Maßnahmen zu deren Behebung darzustellen. | |
| 48 | Soweit Aufgaben der Internen Revision teilweise oder vollständig auf externe Prüfer oder die Konzernrevision ausgelagert wurden, ist darzustellen und zu beurteilen, ob ihre Durchführung den Anforderungen dieses Rundschreibens entspricht. | |
| 49 | Soweit andere Funktionen des Instituts auf andere Unternehmen ausgelagert wurden, hat der Abschlußprüfer darzulegen und zu beurteilen, ob die Ausgestaltung der Internen Revision des Instituts und des Auslagerungsunternehmens den Anforderungen dieses Rundschreibens entspricht. | |
| Geschäftsnummer (bitte bei Antwort angeben): | I 4 - 42 - 5/97 |
| Berlin, den | 17. Januar 2000 |
