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KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

Auslöser und Gründe für die Schaffung dieses Gesetzes waren 1998:

  • Verbesserung im Rahmen der Arbeit des Aufsichtsrats
  • Erhöhung der Transparenz Stärkung der Kontrolle durch die Hauptversammlung
  • Abbau von Stimmrechtsdifferenzierungen
  • Zulassung moderner Finanzierungs- und Vergütungsinstrumente
  • Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfer und der Zusammenarbeit von Abschlussprüfer und Aufsichtsrat Kritische Prüfung des Beteiligungsbesitzes von Kreditinstituten

Die Pflicht der Unternehmensleitung, das Vermögen zu sichern und Gefahren vom Unternehmen abzuwenden, leitet sich aus den sogenannten "Sorgfaltspflichten" der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bzw. den entsprechenden Vorschriften für GmbH-Geschäftsführer ab (§ 93 Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz bzw. § 43 Absatz 1 GmbH-Gesetz). Eine Erfüllung dieser Pflichten setzt bei einem ordentlichen und gewissenhaften Unternehmensführer ein Risikobewußtsein voraus, das über das hinlänglich bekannte Maß des typischen Risikoempfindens hinausgeht.

Da das KontTraG sehr allgemein formuliert ist, läßt es sehr viel Gestaltungs- und Auslegungsspielraum offen und hat daher auch Akzeptanzprobleme gehabt. "Dieses Gesetz wird sich also noch in der Praxis": bewähren müssen, es konnte auch in der Boom- bzw. Bubble Phase kaum zur Geltung kommen.

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