Kreditwesengesetz - KWG
Mit Hilfe des KWG soll die Sicherheit des Geldverkehrs, des Verbrauchers und des gesamten Geldmarktes gewährleistet werden. Hierzu zählt die Sicherheit der beteiligten Marktteilnehmer, wie beispielsweies die ausreichende Finanzierung, die Vermeidung von existenzbedrohenden Krisen der Anbieter und damit die Sicherung der Einlagen. Auch Elemente zur Verhinderung der Geldwäsche sind hier vorgesehen.
Zur genauen Differenzierung werden unterschiedliche Arten von Teilnehmern und Instituten festgelegt, die je nach Geschäftstätitkeit unterschiedliche Kriterienkataloge erfüllen müssen.
Wertpapierhandelsunternehmen lassen sich untergliedern in Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.
Die Abgrenzung erfolgt für ein Kreditinstitut nach Kriterien wie:
- kein Einlagen- und Kreditgeschäft
- aber Finanzkommissionsgeschäft oder Emissionsgeschäft (Bankgeschäfte !)
und das Finanzdienstleistungsinstitut:
- nur bei Anlage- oder Abschlußvermittlung, Portfolioverwaltung oder Eigenhandel
- nicht, wenn nur Devisen, Rechnungseinheiten, Waren-/ Edelmetallderivate
Eine Handelsbank läßt sich definieren als:
- kein Einlagen- und Kreditgeschäft
aber
- Finanzkommissionsgeschäft oder
- Emissionsgeschäft oder
- Anlagevermittlung oder
- Abschlußvermittlung, Portfolioverwaltung oder
- Eigenhandel
auch, wenn nur Devisen, Rechnungseinheiten, Waren-/ Edelmetallderivate
Definition eines Kreditinstituts im §1 des KWG nach folgenden Kriterien:
- Einlagengeschäft
- Kreditgeschäft
- Diskontgeschäft
- Finanzkommissionsgeschäft
- Depotgeschäft
- Investmentgeschäft
- Erwerb von Darlehens-forderungen vor Fälligkeit
- Garantiegeschäft
- Girogeschäft
- Geldkartengeschäft
- Emissionsgeschäft
- Netzgeldgeschäft
Finanzdienstleistungsinstitut:
- Anlagevermittlung
- Abschlußvermittlung
- Finanzportfolioverwaltung
- Eigenhandel
- Drittstaateneinlagen-vermittlung
- Finanztransfergeschäft
- Sortengeschäft
Ein Finanzunternehmen:
- Beteiligungserwerb
- entgeltlicher Erwerb von Geldforderungen
- Leasinggeschäft
- Ausgabe / Verwaltung von Kreditkarten / Reiseschecks
- Eigenhandel für eigene Rechnung in FinIns
- Anlageberatung
- Corporate Finance Beratung
- Geldmaklergeschäft zwischen KI
Auch die Instrumente werden im KWG definiert:
- Geldmarktinstrumente
- Devisen oder Rechnungseinheiten
- Derivate
- Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile zur Weiterveräußerung
- im Eigenbestand
- Nutzung bestehener / erwarteter Preisdifferenzen
- auf Erzielung eines Handelserfolges ausgerichteter Geschäftszweck
- Absicherungspositionen für Handelsbuch
- Refinanzierung des Handelsbuchs
- Aufgabegeschäfte
- mit Posten des Handelsbuchs unmittelbar verknüpfte Forderungen (z.B. Zinsen, Gebühren, Provisionen, Dividenden)
- Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Posten des Handesbuchs
- Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile zur Weiterveräußerung
- im Eigenbestand
Im KWG werden Mindestanforderungen hinsichtlich Sicherheit der Einlagen, Grundsätze der Geschäftstätigkeit wie Nachvollziehbarkeit festgelegt.
Diese werden ausführlich im $1 Abs. 12 des KWG beschrieben und sind wichtiger Bestandteil der Überwachung und Prüfung des Regelbetriebes. Hierbei spielen Regeln wie:
Typische Verfahren und Instrumente sind das:
- Handelsbuch (Kladde), dieses gibt Auskunft über:
- Anlagebuch
- nachprüfbare interne Abgrenzungskriterien
- Mitteilung der Kriterien bzw. Änderungen an BAK / LZB
- Einhaltung Kriterien durch Abschlußprüfer bei Jahresabschlußprüfung zu bestätigen
- Umwidmungen müssen begründet und dokumentiert werden
